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BKF-Weiterbildung

Weiterbildung für Kraftfahrer/innen

nach dem EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Termine und Anmeldungen siehe ↗ Seminare.

Alle Fahrer/innen, die ihren Führerschein der Klassen C und D gewerblich nutzen, sind zur Teilnahme an einer 35-stündigen Weiterbildung, die in 7-stündige Seminare (Module) aufgeteilt werden kann, innerhalb von 5 Jahren verpflichtet.

Durch die Einführung des BKrFQG stehen die Arbeitgeber – neben dem üblichen Tagesgeschäft – in der Verantwortung, Ihre Mitarbeiter permanent auf dem gesetzlich geforderten aktuellen Weiterbildungsstand zu halten.

Unsere Fahrschule ist eine der wenigen im Kreis Soest, die für die Ausbildung aller Führerscheinklassen zugelassen ist.

Wir unterstützen Sie als Arbeitgeber bei der Überwachung und Verwaltung der Fahrerstammdaten betreffend die notwendigen Weiterbildungen Ihrer Mitarbeiter.

In unserer Info-Broschüre stellen wir unser Ausbildungskonzept für die Weiterbildung nach dem BKrFQG vor.

Die Seminare mit den verschiedenen Modulen finden in regelmäßigen Abständen und je nach Bedarf statt. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit – nach Absprache – Seminare ausschließlich für Mitarbeiter einer Firma abzuhalten. Bzgl. der Kosten verweisen wir auf unsere Info-Broschüre.

Auszug aus den gesetzlichen Vorschriften:

BKrFQG: § 5

(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen

  1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
  2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1; (alle Fahrer/innen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist);
  3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2. (alle Fahrer/innen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist).

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit

  1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
  2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt.
  3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.

Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.

BKrFQG: § 2 Mindestalter, Qualifikation (Auszug)

(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

BKrFQG: § 9 Bußgeldvorschriften (Auszug)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (Fahrer), in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro (Halter) geahndet werden.